Achtung: Ab Mitte 2024 bieten wir den Gerüstbau nur noch in Verbindung mit Bau- und Sanierungsprojekten unserer hauseigenen Baugesellschaft durch.
Gerüstverleih und -verkauf bleiben für Gewerbe und Privatkunden verfügbar.
Gerüstverleih und Gerüstverkauf für Gewerbe und Privat
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartner und Auftraggebern (nachfolgend „AG“) im Bereich Gerüstbau. Die AVB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem selben AG, ohne das wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.2 Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.3 Darüber hinaus gelten – soweit nicht anders vereinbart – die entsprechenden Bestimmungen der VOB – Teil B in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung sowie die DIN 18451 (Richtlinien für die Vergabe und Abrechnung bei Maler- und Gerüstbauarbeiten) mit Ausnahme der Ziffern 3.6.1, 3.6.2 und 3.6.3, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:
3.6.1: Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der AG die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.
3.6.2: Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der AG den vertragsgemäßen Zustand auf unsere Aufforderung wieder herzustellen.
3.6.3: Soweit die Wiederherstellung nicht aus von uns zu vertretenden Gründen oder in Folge natürlichen Verschleißes erfolgt, trägt der AG die hierfür erforderlichen Kosten.
2. Pflichten des AG
2.1 Strom und Wasser sind vom AG kostenfrei zu stellen.
2.2 Baufreiheit und tragende Untergründe sind durch den AG mit Beginn der Arbeiten zu gewährleisten.
2.3 Der AG veranlasst auf eigene Kosten ggf. erforderliche Gründungen und Hilfsgründungen.
2.4 Der AG gewährleistet, dass die Baustelle bis zum Montageort des Gerüsts mit Lkw befahrbar sind.
2.5 Notwendige behördliche Genehmigungen sind vom AG auf eigene Kosten und rechtzeitig vor Beginn der Gerüstarbeiten zu beschaffen und auf der Baustelle bereit zu halten.
3. Ausführung
3.1 Als Verankerung sind Kunststoffdübel und Ringschrauben vorgesehen und in dem Preis enthalten. Andere gewünschte Anker sind vom AG kostenlos bereit zu stellen bzw. bauseits in die Konstruktion einzubauen.
3.2 Das Umankern, Umrüsten und/oder Wiederherstellen von Gerüsten erfolgt gegen gesonderte Vergütung auf Regie zu den vereinbarten bzw. ortsüblichen Stundensätzen.
3.3 Die Veränderung des Gerüsts und der dazugehörigen Bauteile ohne Mitwirkung oder ausdrücklicher Zustimmung des AN durch den AG oder sonstige am Bauvorhaben beteiligte Dritte ist unzulässig. Etwaige hierdurch verursachte Schäden sind vom AG zu tragen. Das Wiederherstellen von Gerüsten wird gesondert zu vereinbarten bzw. ortsüblichen Stundensätzen abgerechnet.
3.4 Der Verschluss der Dübelöffnungen beim Abrüsten wird mit weißen Kunststoffdeckklappen gesteckt ausgeführt. Die farbliche Beschichtung der Abdeckkappen ist vom AG schriftlich anzufordern. Farbe und Pinsel sind bauseits bereitzustellen.
3.5 Folgende Umstände, die die Errichtung, Unterhaltung und den Abbau des Gerüsts erschweren, werden gesondert berechnet:
- Fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände;
- Unzulängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle;
- Vom AG geforderte unübliche Verankerung des Gerüsts, z. B. Einsetzen von Befestigungsdübeln;
- Beseitigung von Hindernissen wie Kabel, Leitungen und dergleichen sowie deren Absicherung;
- Umhängen auf andere Verankerungspunkte bzw. Umänderung der Gerüstbefestigungen nach Fertigstellung;
- Herstellen von Überbrückungen und Umbauten nach vertragsgemäßer Errichtung.
3.6 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung sind folgende Leistungen nicht in unseren Angeboten enthalten:
- Aufstellen statischer Berechnungen zur Standfestigkeitsprüfung des Gerüsts und Anfertigen von Zeichnungen jeder Art;
- Gebühren für Genehmigungen jeder Art, insbesondere polizeiliche An- und Abmeldungen, Kosten der Flächennutzung und Baustellenbeleuchtung.
3.7 Auf der Baustelle vorhandene Kräne und Aufzugsvorrichtungen dürften von uns zum Transport des Gerüstmaterials kostenlos genutzt werden.
4. Benutzung der Gerüste
4.1 Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot angegebenen bzw. vereinbarten Zweck genutzt werden.
4.2 Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüsts sowie am Gerüst ist unzulässig, insbesondere das Entfernen oder Umsetzung von Verankerungen und Verstrebungen, das Anbringen von Aufzügen und Planen sowie das Untergraben der Gerüste.
4.3 Eine Weitervermietung des Gerüsts an Dritte ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zulässig.
5. Freigabe der Gerüste zum Abbau
5.1 Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen sind vom AG unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
5.2 Die Vorhaltezeit (Standzeit) des Gerüsts endet vier Werktage nach Eingang der schriftlichen Freigabe des AG zum Abbau.
5.3 Können frei gemeldete Gerüste aus vom AG zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von vier Werktagen abgebaut oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Diese sind uns schriftlich mitzuteilen.
6. Rückgabe
Der AG hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er haftet für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden, Verschmutzungen und Verluste an Gerüstmaterial, es sei denn, dass wir selbst die Schäden, Verschmutzungen oder Verluste zu vertreten haben oder diese aufgrund eines natürlichen Verschleißes bei vertragsgemäßer Nutzung entstanden sind.
7. Abrechnung
7.1 Die vereinbarten Einheitspreise sind Festpreise.
7.2 Die Abrechnung der Gerüste erfolgt auf Grundlage unseres Angebots nach Längen und Höhen der Gerüste oder der Gerüstbauteile und der sich daraus ergebenden Flächen oder Kubaturen. Ergänzend gelten die Aufmaßbestimmungen zur Abrechnung von Gerüstarbeiten (DIN 18451).
7.3 In den angebotenen Preisen sind – sofern nicht anders vereinbart – die Kosten für Auf- und Abbau der Gerüste, An- und Abtransport des Gerüstmaterials sowie die Vorhaltung des Gerüstmaterials für vier Wochen enthalten. Bei längerer Vorhaltung der Gerüste, d. h. über vier Wochen hinaus, werden für jede weitere Woche 5 % des Rechnungsbetrages (bezogen auf die vereinbarte Vorhaltezeit) abgerechnet.
7.3 Werden die Gerüstbauteile vom AG in einem über einen vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden verschmutzten Zustand zurückgegeben, werden für die erforderliche Reinigung der betroffenen Gerüstbauteile 30 % der Auf- und Abbauleistung berechnet.
7.4 Geschädigte Gerüstbauteile werden neu beschafft und zum Listenpreis des Herstellers in Rechnung gestellt.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Die Abrechnung erfolgt zu 80 % nach Aufstellung des Gerüsts und zu 20 % nach Demontage. Sind Auf- und Abbauleistungen getrennt positioniert, wird die Abrechnung positionsweise vorgenommen.
8.2 Die Miete für die verlängerte Vorhaltung der Gerüste über die Grundstandzeit von vier Wochen hinaus wird wöchentlich, spätestens aber monatlich abgerechnet.
8.3 Ausgeführte Zusatzleistungen oder Regiearbeiten werden nach Abschluss der jeweiligen Tätigkeiten abgerechnet.
8.4 Rechnungen werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang fällig. Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der AG in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
8.5 Leistet der AG fällige Zahlungen trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht, sind wir berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und das Gerüst abzubauen. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
8.6 Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung ist unzulässig, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
9. Betriebsruhe
Wir haben Betriebsrufe im Sommer vom 20.08. bis 04.09. den gesetzlichen Feiertagen und vom 23.12. bis einschließlich Ablauf der 2. Kalenderwoche eines jeden Kalenderjahres. In dieser Zeit können keine Arbeiten durchgeführt werden.
10. Gerichtsstand
Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird – soweit gesetzlich zulässig – München (Landgericht München I) vereinbart.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine sinngemäße zulässige Bestimmung zu ersetzen.
ROSCHER | Gerüstbau München
Olympiastraße 1
82319 Starnberg
Tel.: 08151/550 87 10
eMail: info@geruestbau-muenchen-roscher.de
Geschäftsführer: Alexander Roscher
Sitz der Gesellschaft: Starnberg
Handelsregister: München HRB 173346